Sebastian Vorberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Vorstandssprecher Bundesverband Internetmedizin, CEO QuR.digital
Sonderfolge Medizinrecht: Was dürfen Ärztinnen und Ärzte im Internet und was auch nicht?
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- Sebastian Vorberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Vorstandssprecher Bundesverband Internetmedizin, CEO QuR.digital klärt auf.
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- Was dürfen Ärztinnen und Ärzten im Internet und was nicht?
- Was ist der Unterschied zwischen Information und Werbung?
- Fallbeispiel 1: Fachwissen im Podcast weitergeben? Erlaubt oder nicht erlaubt?
- Fallbeispiel 2: Instagram-Kanal als Ärztin oder Arzt. Erlaubt oder nicht?
- Fallbeispiel 3: Schönheitschirurg präsentiert Vorher und Nachher Bilder von PatientInnen.
- Fallbeispiel 4: Onlinekurs zur Kinderwunschbehandlung. Darf man das mit auf seiner Praxiswebseite anbieten?
- Fallbeispiel 5: Blogartikel von der Praxiswebseite auf Facebook teilen? Erlaubt oder nicht erlaubt.
- Fallbeispiel 6: Darf man Google oder Jameda Bewertungen auf der eigenen Praxiswebseite einbinden?
- Fallbeispiel 7: Darf man als Ärztin oder Arzt seine Meinung verbreiten?
- Was sind Abmahnvereine?
- Was wünscht sich Herr Vorberg von den Ärztinnen und Ärzten?
- Podcast von Sebastian Vorberg: Innovative Medizin QueR gedacht
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